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Die Freiwilligen Feuerwehren nach 1933

Am 15.12.1933 wurde das Gesetz über das Feuerlöschwesen verkündet, durch das der Aufbau und Aufgabenbereich der Feuerwehren grundlegend geändert wurden. Sie wurden jetzt nicht mehr als Selbstschutzorganisationen, sondern gemäß § 2 des Gesetzes im Auftrage des Ortspolizeiverwalters tätig und waren damit Organe der Polizei. Sie erhielten neue Uniformvorschriften und auch teilweise neue Dienstbezeichnungen.

Am 13. Februar 1934 fand die Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr unter Vorsitz Josef Göddecke, gt. Klöpper aus Beisinghausen, statt. Hierbei wurden die neuen Verfügungen über das Feuerwehrwesen bekanntgegeben und die Mitglieder befragt, ob sie unter den neuen Bestimmungen Mitglieder bleiben wollten. Alles wurde einstimmig angenommen, ein Austritt erfolgte nicht. Josef Göddecke wurde zum Brandmeister gewählt. Sein Stellvertreter wurde Josef Scheiwe aus Niederreiste. Spritzenführer wurde Johann Klauke, Spritzenmeister wurde Wilhelm Klauke. Theodor Limberg aus Niederreiste wurde zum Sanitäter berufen.
Auch wurde die Wehr an diesem Tage umbenannt in: Löschzug X. des Amtsverbandes Eslohe.

Das Jahr 1935 brachte für die Reister Wehr eine Umstellung. Die alte Handdruckspritze reichte nicht mehr aus. Es wurde eine Leichtmotorspritze bei der Firma Meyer in Hagen/Westf. angekauft. Die Wahl fiel auf eine M.H.-Leichtmotorspritze, Einheitstype III. mit B-Pumpe zum Preis von 2.450,00 RM. Dazu kam noch Zubehör wie eine elektrische Heizung und ein geschlossener Transportwagen. Alles zusammen für 3.709,78 RM. Die Bestellung wurde am 01.07.1935 aufgegeben. Die Lieferung erfolgte am 13.12.1935. Zu dieser Anschaffung musste der Löschzug Reiste 993,40 RM selbst aufbringen. Diese Spritze schaffte nun 800 Liter in der Minute. Sie wurde von Pferden gezogen, später aber für den Anhängerbetrieb hinter LKW umgebaut.

Am 23.11.1938 wurde das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen verkündet: „Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, daß schon eine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführten Hilfspolizeitruppe unter staatlicher Aufsicht.“ Das Gesetz bestimmte u.a., dass jede Gemeinde eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide Feuerwehren nebeneinander aufzustellen hatte, und dass mehrere Gemeinden zu einem Feuerlöschverbande zusammengeschlossen werden könnten.

Am 24.10.1939 wurde auf Grund des Feuerlöschgesetzes vom 23.11.1938 eine Verordnung über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren erlassen. Danach ist die Freiwillige Feuerwehr eine technische Hilfstruppe der Polizei (Hilfspolizeitruppe) für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie war eine gemeindliche Einrichtung und hatte im Auftrag des Ortspolizei-Verwalters insbesondere die Gefahren abzuwenden, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen durch Schadenfeuer drohten, und sie hatte die Aufgabe zu erfüllen, die ihr zur Durchführung des Luftschutzes gestellt wurden.

Der § 11 bestimmte: „Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr wird von der unteren Verwaltungsbehörde (hier der Landrat) ernannt und abberufen. Die Truppmänner und Haupttruppmänner werden vom Ortspolizei-Verwalter auf Vorschlag des Wehrführers ernannt.“ Am 21.05.1942 verfügte der Reichsinnenminister, dass die bisherigen Amtswehrführer die Bezeichnung "Unterkreisführer" erhalten und dass die Dienstbezeichnung Truppmann in Unterwachtmeister und Obertruppmann in Rottwachtmeister umbenannt werden.

Sofort nach Kriegsende 1945 wurden vom „Military Government of Germany“ Dienstvorschriften für die Kommandanten der Deutschen Feuerwehren erlassen, worin u.a. gesagt ist: „Von nun an unterstehen sie nicht mehr der Aufsicht der deutschen Polizei, noch dürfen sie Befehle derselben entgegennehmen. Sie und ihre Mannschaft unterstehen dem Obersten Zivilverwaltungsoffizier ihres Gebietes und den höheren Feuerwehroffizieren, die beauftragt sind, die gegenseitige Hilfeleistung der Feuerwehren verschiedener Ortschaften zu organisieren. Sie haben eine einsatzbereite Feuerwehr wiederaufzubauen und aufrecht zu halten.“ In dieser Anordnung wurde auch bestimmt, dass die Angehörigen der Feuerwehr keine Uniform und keine Helme tragen durften. Diese Anordnung wurde erst am 04.08.1945 abgeändert. Der englische Kreiskommandant erlaubte an diesem Tage wieder das Tragen von Uniformen und Feuerschutzhelmen. Es mussten aber alle Hoheitsabzeichen entfernt werden.

Am 02.06.1948 wurde das Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen erlassen. Seine Formulierungen sind unter dem Einfluss der englischen Besatzungsbehörde zustande gekommen.

Der § 1 des Gesetzes lautete: „Die Abwehr von Gefahren die durch Schadenfeuer, Unglücksfälle oder durch sonstige aus Naturereignissen sich ergebende Notstände drohen, ist Aufgabe des öffentlichen Feuerschutzes.“

Der Feuerschutz obliegt als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden. Durch diese gesetzliche Regelung in einem demokratischen Staate sind nunmehr alle der Feuerwehr bisher auferlegten Fesseln, die sie zu einer staatlichen Polizeitruppe gemacht hatten, gefallen. Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist jetzt ein Ehrendienst, zu dem niemand gezwungen wird. Die Freiwillige Feuerwehr selbst ist eine Einrichtung der Gemeinde und wird auch in deren Auftrag tätig.